Allgemeine Informationen
Wie einschlägigen Veröffentlichungen zu entnehmen ist, verschärft sich die finanzielle Situation der Kommunen im Freistaat Sachsen auf besorgniserregende Weise. Kommunen müssen zur Zeit alle Anstrengungen unternehmen und sämtliche Ressourcen mobilisieren, um vorhandene finanzielle Engpässe zu überbrücken und neue Einnahmequellen zu erschließen. Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung hat den gesetzlichen Auftrag, sächsische Kommunen im Bereich der IuK-Technik beratend und koordinierend zu unterstützen. Hierzu gehört gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3, Nr. 6 der SAKD-Hauptsatzung auch die Schaffung günstiger Vertragsvoraussetzungen für die Nutzung von informationstechnischen Komponenten. Ein Weg, dieses Ziel zu erreichen, ist der Abschluss von Rahmenverträgen. Aufgrund der durch die Vertragsparteien erwarteten größeren Abnahmemengen können in Rahmenverträgen in der Regel optimale Konditionen ausgehandelt werden.
Um den Kommunen des Freistaates Sachsen Rahmenverträge aus dem Bereich der Informationstechnik zur Verfügung stellen zu können, hat die SAKD zum einen selbst Rahmenverträge abgeschlossen, zum anderen wurde nach bereits vorhandenen Rahmenverträgen recherchiert, an denen die Kommunen partizipieren und Einzelverträge zu Sonderkonditionen abschließen können. Die auf der Rahmenvertragsseite der SAKD zu findenden Rahmenverträge sind das Ergebnis dieses gesetzlichen Auftrages. Mit der Nennung eines Rahmenvertrages ist jedoch keine Empfehlung einer Firma bzw. eines Produktes seitens der SAKD verbunden. Die SAKD wurde durch den Landesgesetzgeber ausdrücklich zur Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet. Grundsätzlich kann jeder Hersteller mit der SAKD einen Rahmenvertrag abschließen.
Abschließend noch ein aus Sicht der SAKD wesentlicher Hinweis. Da die Rahmenverträge als solche nicht ausgeschrieben wurden, muss für jede konkrete Beschaffung nach den vergaberechtlichen Vorschriften geprüft werden, ob und wenn ja welches Vergabeverfahren durchzuführen ist. Die Grundsätze wettbewerblicher Auftragsvergabe bleiben demzufolge unberührt und sind von jeder Vergabestelle zu beachten. Die Rahmenverträge sichern zwar günstige Konditionen, befreien aber nicht von den Vergaberegelungen.
